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Grundsteuer

Die Berechnung richtet sich nach der Grundstücksfläche, der Gebäudefläche, den Äquivalenzzahlen und den Grundsteuermesszahlen (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft ist auch der Ertragswert für die Berechnung entscheidend).

Ansprechpartner:
Lara Roder 

Tel.: 0921 / 74740-32

E-Mail:       

Ablauf

Die Feststellung der Äquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts und Grundsteuermessbetrags sowie die Festsetzung der Grundsteuer teilt sich wie folgt auf:

1. Finanzamt

Das Finanzamt stellt die Äquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest.


Die beiden Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge und Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) werden durch das Finanzamt an die Eigentümer verschickt.


Das Finanzamt teilt der Gemeinde den Grundsteuermessbetrag als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer mit.

2. Gemeinde

Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag, den sie vom Finanzamt erhalten hat, mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz. Dieser Betrag ergibt dann die Grundsteuer, die der Eigentümer an die Gemeinde bezahlen muss.


Die Grundsteuer muss jährlich bezahlt werden und wird grundsätzlich nicht in einem Betrag, sondern jeweils zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


In den Folgejahren wird die Grundsteuer nur dann neu berechnet, wenn sich an den Flächen oder der Nutzung etwas ändert.

 

Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.


Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen den Äquivalenzbetrag bzw. den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.

Hebesätze

Grundsteuer A            400 v. H.
Grundsteuer B            215 v. H.