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Gewerbesteuer

Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Berufe, zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte.

Ansprechpartner:
Matthias Bauer 

Tel.: 0921 / 74740-41

E-Mail:

 

Ablauf

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:

1. Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest.

 

Dabei wird auch über Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

2. Gemeinde

Die Gemeinde setzt aufgrund des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer fest. Hierzu werden der Gewerbesteuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat in einer Satzung.

 

Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.


Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.


Hebesatz

Gewerbesteuer                370 v. H.